Satzung

des Lions Clubs Wörth-Kandel

A. Grundlagen
§ 1
(1)
Der Lions Club Wörth-Kandel ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Wörth.
(2)
Er gehört der Internationalen Vereinigung der Lions Clubs (Lions Clubs International) an und ist deshalb Mitglied des Multi-Distrikts 111-Deutschland und des Distrikts 111-Mitte Süd.
Deren Ziele, allgemeine Grundsätze und Statuten erkennt er als verbindlich an.
§ 2
(1)
Zweck des Clubs ist, der Allgemeinheit zu dienen. Seine Mitglieder verpflichten sich zu entsprechenden Initiativen (Activities).
(2)
Unter dem Leitwort „We Serve – wir dienen“ setzt sich der Club zum Ziel:

  • Persönlichkeiten aus verschiedenen Berufsgruppen seines Einzugsbereichs freundschaftlich und im Geist gegenseitigen Verständnisses und wechselseitiger Achtung zusammenzuschließen;
  • den Geist gegenseitiger Verständigung unter den Völkern der Welt zu wecken und zu erhalten;
  • die Grundsätze eines guten Staatswesens und guten Bürgersinns zu fördern;
  • aktiv für die bürgerliche, kulturelle, soziale und allgemeine Entwicklung der Gesellschaft einzutreten;
  • die Clubs in Freundschaft, Kameradschaft und gegenseitigem Verständnis zu verbinden;
  • ein Forum für die offene Diskussion aller Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu bilden, ohne jedoch politische Fragen parteiisch und religiöse Fragen unduldsam zu behandeln;
  • einsatzfreudige Menschen zu bewegen, der Gemeinschaft zu dienen, ohne daraus persönlich materiellen Nutzen zu ziehen;
  • Tatkraft und vorbildliche Haltung in allen beruflichen, öffentlichen und persönlichen Bereichen zu entwickeln und zu fördern;
  • bei materieller und geistiger Not tätig zu helfen;
  • die Güter menschlicher Kultur zu wahren
§ 3
Der Club bekennt sich zu offen gesprochenem Wort. Er betrachtet Toleranz als wichtige Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Parteipolitisch und konfessionell bewahrt er Neutralität
B. Mitgliedschaft
§ 4
(1)
Mitglied des Clubs kann nur werden, wer hierzu aufgefordert wird. § 17 Abs. 2, 3 und 4 bleiben unberührt.
(2)
Als Mitglied kann unabhängig vom Geschlecht jede volljährige Person mit gutem Leumund und charakterlicher Eignung aufgenommen werden, die sich zu den Lions-Zielen bekennt. Sie soll sich beruflich bewährt und in der Regel ihren Wohn- oder Berufssitz im Einzugsgebiet des Clubs haben. Mitglied kann vorbehaltlich der §§ 10 und 11 nicht werden, wer bereits Mitglied eines anderen Lions Clubs ist.
(3)
Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen im Neutrum erfolgen, sind Personen unabhängig von ihrem Geschlecht angesprochen.
§ 5
(1)
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung und Annahme durch die vorgeschlagene Person.
(2)
Der Vorschlag auf Aufnahme ist durch mindestens zwei Club-Mitglieder als Bürgen schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Bürgen sorgen dafür, dass die Clubmitglieder hinreichend Gelegenheit erhalten, den Kandidaten/die Kandidatin bei Clubabenden bzw. Lionsveranstaltungen kennen zu lernen.
(3)
Der Vorstand beraumt eine Vorstandssitzung an, wobei die Bürgen einzuladen sind. Die Bürgen haben in der Sitzung die vorgeschlagene Person, ohne deren Anwesenheit, vorzustellen. Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten Vorstands-Mitglieder darüber, ob die Person zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmedes Vorsitzenden. Bei drei Gegenstimmen ist die Aufnahme abgelehnt
(4)
Beschließt der Vorstand die Aufnahme, ist dieser Beschluss allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen, unter Benennung der vorgeschlagenen Person und der Bürgen, mit der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 (drei) Wochen Einwendungen gegen die Person schriftlich oder mündlich beim Vorstand vorzubringen. Schriftliche Einwendungen werden nicht zu den Lions – Akten genommen
(5)
Falls Einwendungen erhoben werden, beruft der Vorstand eine erneute Vorstandssitzung ein, wobei die Bürgen und die Mitglieder, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich mit einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuladen sind. In dieser Sitzung sollen die Mitglieder, die Einwendungen erhoben haben, diese mündlich erläutern und begründen. Die Personaldebatte wird in dieser Sitzung unter den Anwesenden geführt
(6)
Der Vorstand beschließt daraufhin, ob die vorgeschlagene Person weiter zur Aufnahme vorgeschlagen wird. Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die des Vorsitzenden. Bei drei Gegenstimmen im Vorstand gilt die Aufnahme als abgelehnt.
(7)
Hat der Vorstand für die Aufnahme entschieden, teilt der Präsident den Mitgliedern, unter Einhaltung einer 14tägigen Ladungsfrist, den Aufnahmevorschlag als Tagesordnungspunkt für eine Mitgliederversammlung mit.
(8)
In einer Mitgliederversammlung beschließen die Mitglieder über die Aufnahme des Kandidaten in offener Abstimmung. Bei 3 (drei) Gegenstimmen der anwesenden Mitglieder gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nicht delegieren.
(9)
Hat die Mitgliederversammlung zugestimmt, ist die vorgeschlagene Person durch den Vorstand zu befragen, ob sie die Mitgliedschaft wünscht.
(10)
Die Aufnahme erfolgt nach Zustimmung der vorgeschlagenen Person am nächsten Clubabend, an dem diese teilnimmt.
(11)
An den Vorstandssitzungen im Sinne dieses Paragraphen sind stimmberechtigt: Der Präsident, der Past-Präsident, die Vize-Präsidenten, der Sekretär, der Schatzmeister, der Clubmeister, der Activity-Ausschuss-Vorsitzende sowie Mitglieder des Clubs, die überregionale Aufgaben im Lions-Club wahrnehmen.
(12)
Mit der Aufnahme der vorgeschlagenen Person sind die Bürgen verpflichtet, sich um die Einführung des neuen Mitglieds zu kümmern.
§ 6
Die Mitglieder haben über die Aufnahmegespräche Stillschweigen zu bewahren.
§ 7
(1)
Die Mitglieder des Clubs sind grundsätzlich aktive Mitglieder.
(2)
Außerdem sind folgende Mitgliedschaftsarten zulässig:
  1. a) passive Mitglieder
  2. b) privilegierte Mitglieder
  3. c) assoziierte Mitglieder
  4. d) Ehrenmitglieder
  5. e) Mitglieder auf Lebenszeit
  6. f) angeschlossene Mitglieder.
§ 8
(1)
Der Stand als passives Mitglied setzt voraus, dass das Mitglied aus triftigen Gründen, insbesondere wegen Wohnsitzwechsels, an den Clubveranstaltungen nicht mehr regelmäßig teilnehmen kann.
(2)
Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands. Er ist halbjährlich zu überprüfen.
(3)
Ein passives Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es ist von der Präsenzpflicht befreit. Es hat bei clubinternen Entscheidungen Stimmrecht, darf aber kein Lions-Amt bekleiden und kann nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
§ 9
(1)
Privilegiertes Mitglied kann werden, wer 15 Jahre oder länger ein Lion ist und wegen Krankheit, hohen Alters oder sonst aus triftigem Grund seinen aktiven Stand aufgeben muss.
(2)
Der Stand bedarf der Genehmigung des Vorstands.
(3)
Ein privilegiertes Mitglied hat weiterhin die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Es ist von der Präsenzpflicht befreit. Es hat Stimmrecht. Es darf kein Lions-Amt bekleiden.
§ 10
(1)
Ein Lions-Mitglied, das seine Mitgliedschaft in einem auswärtigen Club als passives Mitglied aufrechterhalten möchte, kann als assoziiertes Mitglied aufgenommen werden, wenn es im Einzugsbereich des Clubs seinen Aufenthalt nimmt.
(2)
Dieser Mitgliedschaftsstatus ist jährlich vom Vorstand zu überprüfen.
(3)
Ein assoziiertes Mitglied hat bei clubinternen Entscheidungen kein Stimmrecht. Es kann weder für seinen Heimatclub noch für diesen Club als Clubdelegierter bestimmt werden und darf kein Lions-Amt über diesen Club bekleiden.
(4)
Ein assoziiertes Mitglied ist nicht dem Multi-Distrikt und Lions Clubs International zu melden.
§ 11
(1)
Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Clubs Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Club oder die Allgemeinheit hervorragend verdient gemacht haben und die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 erfüllen. Es kann an den Clubveranstaltungen teilnehmen, genießt im Übrigen jedoch keine Mitgliedschaftsrechte.
(2)
Die Persönlichkeit darf nicht Mitglied des ernennenden Clubs sein.
(3)
Für das Ehrenmitglied sind vom Club die internationalen sowie die Multi-Distrikts- und Distriktbeiträge abzuführen. Von der Club-Beitragspflicht ist es befreit.

(Erläuterung: Die Ehrenmitgliedschaft richtet sich an Persönlichkeiten, die keine Lions-Mitglieder sind. Lions-Mitglieder haben die Option Mitglied auf Lebenszeit zu werden und dadurch eine besondere Ehre zu erfahren.)
§ 12
(1)
Mitglied auf Lebenszeit kann werden, wer
  1. a) mehr als 20 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und dem Club, Lions Clubs International oder der Allgemeinheit hervorragende Dienste geleistet hat
oder
  1. b) mehr als 15 Jahre ununterbrochen aktives Lions-Mitglied war und ein Lebensalter von 70 Jahren und mehr erreicht hat
(2)
Der Stand bedarf einer Empfehlung des Clubs und der Genehmigung des Internationalen Vorstands. Sie wird nur erteilt, wenn der Club einmalig eine Zahlung im Voraus an Lions Clubs International als Abgeltung für alle zukünftigen Beitragsansprüche, die Lions Clubs International wegen dieses Mitgliedes hat, abführt. Die übrigen Beitragspflichten bleiben bestehen, von der Clubbeitragspflicht kann es befreit werden.

(Anmerkung: Die Höhe der Zahlung ist im Anhang A der Zusatzbestimmungen zur internationalen Satzung festgelegt und beträgt zurzeit 650 USD.)
§ 13
(1)
Eine im Einzugsbereich des Clubs ansässige Persönlichkeit, die nicht in der Lage ist, die Pflichten eines aktiven Mitglieds zu erfüllen, den Club und seine Aktivitäten aber fördern will, kann auf Einladung des Clubvorstands den Status eines „angeschlossenen Mitglieds“ erhalten.
(2)
Ein angeschlossenes Mitglied hat kein Stimmrecht, kann keine Ämter bekleiden und nicht zum Clubdelegierten bestimmt werden.
(3)
Angeschlossene Mitglieder müssen internationale Beiträge, Beiträge des Multidistrikts, Distrikt-beiträge und Clubbeiträge entrichten.
§ 14
Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austritt.
§ 15
Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten erklären. Die finanziellen Verpflichtungen dieses Mitgliedes erlöschen erst mit dem Ende des Clubjahres, in dem die Austrittserklärung zugegangen ist.
§ 16
(1)
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
  1. a) häufig den Clubveranstaltungen fernbleibt und triftige Gründe hierfür fehlen oder
  2. b) in schwerwiegender Weise durch sein Verhalten gegen die ethischen Grundsätze oder die Ziele von Lions Clubs International verstößt oder sonst gegen die Satzung des Clubs verstößt oder sein Ansehen schädigt oder
  3. c) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber demClub nicht erfüllt
(2)
Häufiges Fernbleiben ist gegeben, wenn das Mitglied sechs Monate lang nicht mindestens die Hälfte der Pflichtveranstaltungen des eigenen oder – bei längerer Ortsabwesenheit – eines anderen Lions Clubs besucht und deswegen schriftlich abgemahnt wurde.
(3)
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und nachdem es Gelegenheit erhalten hat, freiwillig auszutreten. Der Beschluss ist ihm durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Er wird wirksam, wenn das Mitglied nicht binnen eines Monats nach Zugang schriftlich bei dem Präsidenten Einspruch erhebt.
(4)
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Bestätigung des Ausschlusses bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(5)
Gegen die abschließende Entscheidung des Clubs kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme der Entscheidung die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts 111 beim zuständigen Distrikt-Governor beantragen. Staatliche Gerichte können erst nach dem Schlichtungsverfahren angerufen werden und zwar innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen ab Zustellung der Entscheidung des Vermittlers.
(6)
Ficht das ausgeschlossene Mitglied die im Schlichtungsverfahren ergangene Entscheidung an, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte bis zur Rechtskraft der Entscheidung staatlicherGerichte
§ 17
(1)
Mitglieder eines anderen Lions Clubs können an Veranstaltungen des Clubs als Gäste teilnehmen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.
(2)
Nehmen sie ihren Wohnsitz im Einzugsbereich des Clubs und haben sie mindestens 6 Monate als Gast an den Veranstaltungen des Clubs teilgenommen, werden sie als Mitglied aufgenommen, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder dagegen stimmt. Voraussetzung ist, dass das Mitglied die Aufnahme beantragt hat, sein bisheriger Club diese empfiehlt und das Mitglied auf die Mitgliedschaft in seinem bisherigen Club verzichtet. Hierbei dürfen die Berufszugehörigkeit und das Lebensalter kein Hindernis sein.
(3)
Ein Leo oder ein ehemaliges Mitglied eines Leo Clubs ist in den Club aufzunehmen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Clubs dies vorschlagen und die Mehrheit der Mitglieder des Clubs nicht dagegen stimmt. Hierbei darf die Berufszugehörigkeit des Aufzunehmenden kein Hindernis sein.
(4)
Im Zuge der Öffnung des Clubs für weibliche Mitglieder (Beschluss vom März 2007) können Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung den Status einer Lioness besaßen, Antrag auf aktive Mitgliedschaft stellen. Im Antrag ist eine Erklärung abzugeben, dass die Bereitschaft besteht, alle Rechten und Pflichten gemäß geltender Satzung zu übernehmen, einschließlich der Wahrnehmung von Clubämtern. Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand prüft den Antrag, legt gegebenenfalls ein Aufnahmedatum fest und informiert hierüber alle Mitglieder.
C. Zusammenkünfte
§ 18
Das Clubjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres
Die in diesem Zeitraum stattfindenden Clubversammlungen und sonstige Veranstaltungen werden in einem Terminplan rechtzeitig vorweg bekannt gegeben. Neben den Clubversammlungen und Mitgliederversammlungen können auch sonstige Zusammenkünfte vereinbart werden. Zusammenkünfte werden vom Präsidenten oder dessen Vertreter einberufen.
§ 19
(1)
Ordentliche Clubversammlungen des Lions Clubs Wörth-Kandel sollen mindestens zweimal im Monat stattfinden
(2)
Clubversammlungen und in Ausnahmefällen Club-Mitgliederversammlungen können auf Initiative des Präsidenten oder von drei Vorstandsmitgliedern oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder durch die Anwendung alternativer Versammlungsformate stattfinden, wie zum Beispiel als Telefon- konferenz und/oder als Webkonferenz und/oder als Hybrid-Veranstaltung mit Präsenzteilnehmern und Teilnehmern per Video/Telefon.

Bei Webkonferenzen ist sicherzustellen, dass nur Berechtigte teilnehmen und abstimmen, ggf. über ein Passwort oder einer sonstigen Zugangsberechtigung.

Falls bei Webkonferenzen eine geheime Abstimmung gefordert und beschlossen wird, ist dieser Top abzusetzen und in schriftlicher Form zu entscheiden.

Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Club gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde
(3)
Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung nehmen die Ehegatten oderLebenspartner an allen Veranstaltungen teil.
§ 20
Ist ein Mitglied nicht in der Lage, an einer Zusammenkunft teilzunehmen, ist es gehalten, sich vorher in der Regel beim Clubmaster rechtzeitig zu entschuldigen. Bei vorhersehbarer Abwesenheit ist Abmeldung spätestens am Montag vor dem Clubabend oder drei Tage vor der Veranstaltung abzugeben. Die Bestimmungen des §26 bleiben unberührt.
D. Organe
§ 21
(1)
Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2)
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Beauftragte und Ausschüsse für besondere Aufgaben einsetzen.
(3)
Mitgliederversammlungen sind den Mitgliedern mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, per Fax oder per E-Mail mitzuteilen.
(4)
Zwei Mitgliederversammlungen müssen pro Clubjahr (§ 18) durchgeführt und unter den Bedingungen des Abs. 3 einberufen werden. Die erste Mitgliederversammlung im Clubjahr soll bis zum 30.11. eines Clubjahres und die zweite Mitgliederversammlung muss bis zum 31.03. eines Clubjahres stattfinden.
(5)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen.
§ 22
(1)
Die erste Mitgliederversammlung im Clubjahr, welche bis zum 30.11. eines Clubjahres stattfinden soll, nimmt den Jahresbericht des Past-Präsidenten, die Jahresrechnung des Schatzmeisters und den Bericht des Rechnungsprüfers über das abgelaufene Clubjahr entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
(2)
Die zweite Mitgliederversammlung im Clubjahr, welche bis zum 31.03. eines Clubjahres stattfinden muss, wählt den Vorstand sowie einen Rechnungsprüfer. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Clubjahres.
§ 23
(1)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder im Falle von alternativen Versammlungsformen (im Sinne des §19 (2)) an der Versammlung teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss alsbald mit gleicher Tagesordnung für einen anderen Tag im Zeitraum von 2 Wochen einberufen werden.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgeben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters aus §24 Abs. 2 den Ausschlag. Stimmrechtsübertragungen und schriftliche Stimmabgaben durch abwesende Mitglieder und aufgrund von Vollmachten sind unzulässig. Im Falle von alternativen Versammlungsformen (im Sinne des §19 (2)) ist eine Abstimmung mittels alternativer Abstimmungsformaten und auch schriftlich zulässig.
(3)
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich Für eine Auflösung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4)
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Sekretär oder dem in seiner Vertretung protokollführenden Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 24
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vize-Präsidenten, den weiteren Vize-Präsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Mitgliedschaftsbeauftragten, dem Clubmeister, dem Schatzmeister und den Activity-Beauftragten. Die Mitgliederversammlung kann weitere Mitglieder mit oder ohne Stimmrecht hinzuwählen.

Präsident und jeder Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Der restliche Vorstand kann in einem Wahlgang gewählt werden, sofern jeweils nur eine Person kandidiert.

Kandidieren für ein Amt mehrere Personen, wird schriftlich in geheimer Wahl abgestimmt.
(2)
Der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und bei Clubversammlungen; § 23 Abs. (2) gilt entsprechend. Er vertritt den Club nach außen. Bei Verhinderung des Präsidenten wird er in nachstehender Reihenfolge vertreten: von dem Vizepräsidenten, (dem 2. Vizepräsidenten), dem Past-Präsidenten. Der Vorstand darf keine Verpflichtungen eingehen, die über das Clubvermögen hinausgehen.
(3)
Die Präsidenten elect sollen vor Amtsantritt an einer Informationsveranstaltung des Distriktes teilgenommen haben („Amtsträgerschulung“).
(4)
Der Präsident ist vor Ablauf von drei Jahren nicht wieder wählbar. Einmalige Wiederwahl ist in unabweisbaren Notfällen zulässig.
(5)
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr und beginnt jeweils zum 1. Juli
E. Finanzen
§ 25
(1)
Den jährlichen Mitgliedsbeitrag setzt die Mitgliederversammlung fest. Er muss die Verwaltungsbeiträge enthalten, die an den Multi-Distrikt, den Distrikt sowie an Lions Clubs International abzuführen sind.
§ 26
Umlagen für Sonderveranstaltungen oder Activities werden in der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der Anwesenden festgelegt. Die Höhe darf grundsätzlich die Summe des dreifachen jährlichen Beitrags nicht überschreiten
§ 27
(1)
Alle von der Öffentlichkeit im Rahmen von Activities gespendeten Gelder müssen an die Öffentlichkeit zurückgegeben werden. Die einzig zulässigen Abzüge sind die mit einer Activity direkt in Verbindung stehenden Aufwendungen.
(2)
Für den Verwaltungsbereich und für den Activity-Bereich sind getrennte Konten zu führen. Alle Activities werden aus Haftungsgründen im Förderverein Wörth-Kandel e. V. veranstaltet.
(3)
Für die Konten des Clubs ist neben dem Schatzmeister der Präsident zeichnungsberechtigt. Der Schatzmeister informiert den Vorstand regelmäßig über Geldbewegungen auf den Konten
§ 28
Der Club entsendet Delegierte zum Internationalen Kongress, zur Multi-Distrikt-Versammlung und zu den Distriktversammlungen. Die Delegierten und deren Stellvertreter werden durch den Club-Vorstand mit Zustimmung der Club-Mitglieder ernannt. Die Teilnahme der Delegierten an der Distriktversammlung, Multidistriktversammlung und an internationalen Kongressen ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet.
F. Datenschutz
§ 29
(1)
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder durch den Club erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks, der Verpflichtungen des Clubs gegenüber LCI, dem Multi-Distrikt und dem Distrikt erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2)
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3)
ur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung wird auf die Datenschutzordnung des Multi-Distrikt 111 verwiesen
G. Schlussbestimmungen
§ 30
(1)
Streitigkeiten unter Clubmitgliedern sollen gütlich beigelegt werden. Hierfür kann die Hilfe des Präsidenten in Anspruch genommen werden.
(2)
Gelingt eine gütliche Beilegung nicht, wird wie folgt verfahren (Beschluss vom 14.11.2003)
  1. Sofern Streitigkeiten vorliegen, die das Clubleben unerträglich belasten, werden die streitenden Mitglieder von den Veranstaltungen des Clubs beurlaubt
  2. Die Beurlaubung kann von den Mitgliedern selbst beantragt werden, ebenso kann die Mitgliederversammlung eine Beurlaubung aussprechen
  3. Eine ‚Teilnahme an den offiziellen Veranstaltungen des Clubs ist während der Beurlaubung nicht möglich
  4. Die Beurlaubung dauert an, bis die Streitigkeiten beendet sind.
  5. Die finanziellen Verpflichtungen des Mitglieds bleiben davon unberührt.
  6. Als Vermittlungsausschuss wird ein Dreier-Gremium eingesetzt, mit dem Ziel, zwischen den streitenden Parteien zu vermitteln, zu schlichten und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
  7. Über die Besetzung dieses Gremiums wird unter Wahrung der Neutralität und Objektivitätsituations- und personenbedingt durch die Mitgliederversammlung entschieden.
  8. Das Gremium kann von jedem Mitglied angerufen werden. Über dessen Tätigwerden entscheidet die Mitgliederversammlung
  9. Die Zustimmung der streitenden Parteien zu einem Vermittlungsgespräch ist erforderlich
  10. Über das Ergebnis der Bemühungen des Vermittlungsausschusses ist der Mitgliederversammlung zu berichten
  11. ie Mitgliederversammlung entscheidet über die Beendigung der Beurlaubung
(3)
Die Mitglieder erklären ihr Einverständnis, in allen Streitigkeiten in Lions-Angelegenheiten zunächst nach Art. XVIII der Satzung des Multi-Distrikts und der Schlichtungsordnung des Multi-Distrikts zu verfahren, bevor die staatlichen Gerichte angerufen werden können.
§ 31
(1)
Die Auflösung des Clubs kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf Auflösung in der Tagesordnung angekündigt wurde.
(2)
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, obliegt dem Vorstand die Liquidation des Clubs.
(3)
Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vermögen ist an die Stiftung der Deutschen Lions zu übertragen.
§ 32
Die Satzung einschließlich der Zusatzbestimmungen von Lions Clubs International in ihrer jeweils gültigen Fassung und die Satzung des Multi-Distrikts 111-Deutschland ergänzen diese Satzung in den nicht ausdrücklich geregelten Punkten.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 02.03.2023 in der Bienwaldmühle mit 18 anwesenden Stimmberechtigten.

Zur Satzung gab mehrere Abstimmungen:
  1. § 4, Punkt (2) 1. Zeile: den Zusatz „männlich oder weiblich“ Anfrage zur Streichung stellen: Alle: ja / Nein: 0 / Enth: 3 = angenommen
  2. § 24, Punkt (4) bleibt wie vorgegeben: Alle: ja / Nein: 1 / Enth: 2 = angenommen
  3. § 26 Obergrenze = 3x Jahresbeitrag, Beschluss 2.11.11 streichen: Alle: ja / Nein: 2 / Enth: 4 = angenommen
Christa Leipold
Präsidentin

Satzung Lions Club Wörth-Kandel Stand 20230305